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HBI Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen, die die HBI Holz-Bau-Industrie GmbH & Co. KG (im Folgenden: „HBI“ genannt) gegenüber den Kunden, die Unternehmer i.S. des § 14 BGB sind, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (im Folgenden „Käufer“ genannt), erbringt, gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen, auch wenn sie vom Käufer als seine Geschäftsbedingungen mitgeteilt worden sind, binden HBI nicht. Das Stillschweigen gegenüber abweichenden Bedingungen durch HBI gilt nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Dies gilt in besonderem Maße für die Abwicklung verschiedener Vertragsverhältnisse innerhalb einer stehenden Geschäftsverbindung. Lediglich die ausdrückliche Zustimmung von HBI zu abweichenden Bedingungen kann deren Geltung herbeiführen.

(2) Will der Käufer diese Geschäftsbedingungen nicht gegen sich gelten lassen, so ist er verpflichtet, unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen. Sollten einzelne Teile dieser Bedingungen aufgrund von gesetzlichen Regelungen oder schriftlicher Vereinbarungen nicht zur Anwendung gelangen können, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Soweit der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(3) Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Vertragspartner als Rahmenbedingungen in ihrer jeweiligen Fassung, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

§ 2 Abschluss des Vertrages; Verbindlichkeit von Preisen im Angebot; Bindung an Bestellung

(1) Die Angebote der HBI, etwa in Katalogen, Listen und Werbematerial, sind freibleibend und unverbindlich. Sie stellen keine rechtsgeschäftlichen Angebote dar. Dies gilt auch, wenn HBI dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen HBI sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten haben.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist HBI berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach seinem Zugang bei HBI anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Angebots- und Listenpreise binden HBI für die Dauer von 2 Monaten ab Zugang des rechtsgeschäftlichen Angebots, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Wird der Vertrag nicht innerhalb der Preisbindungsfrist aus nicht von HBI zu vertretenden Gründen vollständig abgewickelt, so dürfen für die dann noch zu erbringenden Lieferungen und Leistungen Preiserhöhungen vorgenommen werden, deren Höhe von HBI jeweils nach billigem Ermessen gemäß §§ 315, 316 BGB festgelegt wird. Diese Preiserhöhungen dürfen jedoch der Höhe nach insgesamt nicht mehr als 7,5% des vertraglich zunächst vereinbarten Preises betragen, bezogen auf 12 Monate vom Ende der Preisbindungsfrist an.

(5) Aufträge und Vereinbarungen, auch mit Handels-Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 3 Preise

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verstehen sich sämtliche Preise ab Werk der HBI frei Lkw oder Waggon verladen.

§ 4 Lieferung und Abnahme

(1) Erfüllungsort ist D-27386 Hemsbünde.

(2) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von HBI mit der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 7 Wochen ab Vertragsschluss. Sofern HBI verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten können sollte (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird HBI den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist HBI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird HBI unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer der HBI, wenn HBI ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte der HBI sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Käufers. Der Eintritt des Lieferverzugs der HBI richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ist eine Mahnung durch den Käufer erforderlich, sofern nicht diese aufgrund der gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(3) Fälle höherer Gewalt oder sonstige, von HBI nicht vorhersehbare und vermeidbare Umstände, insbesondere Verkehrsstörungen, Streiks sowie Mangel an Rohstoffen entbinden HBI im Falle der Unzumutbarkeit von jeder Lieferverpflichtung. Zugleich ist HBI berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese Umstände erst nach Vertragsschluss eintreten. Wenn ein Versand aus Gründen, die von HBI nicht zu vertreten sind, nicht möglich wird, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. Die Bereitstellung wird dem Käufer rechtzeitig angezeigt.

(4) Die Lieferung erfolgt auf Paletten, die im Eigentum von HBI stehen. HBI erhebt mit gesonderter Rechnung eine Barkaution je Holzpalette und je HBI-Stahlpalette. Mit Herausgabe der Paletten an HBI entsteht dem Käufer ein Rückzahlungsanspruch auf die von ihm geleistete Kaution. Bei den Holzpaletten genügt die Rückgabe von Stücken gleicher Art und Güte.

(5) Nimmt der Käufer die bestellte Ware trotz Aufforderung nicht ab, so ist HBI berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Schadensersatzes kann HBI, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% der Auftragssumme als pauschale Entschädigung des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB fordern. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn HBI einen höheren, oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist. Ebenso steht dem Käufer der Nachweis offen, dass gar kein Schaden entstanden ist. Der Rücktritt durch HBI vom Vertrag schließt das Recht der HBI, Schadensersatz zu verlangen, nicht aus.

§ 5 Verpackung und Versand

Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Rechnung des Käufers. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Frachtfreie Lieferung bedeutet daher immer nur eine Übernahme der Fracht (Spesen), nicht jedoch eine Gefahrtragung durch HBI über den Zeitpunkt der Verladung hinaus. HBI ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Teillieferungen sind zulässig und werden einzeln berechnet.

§ 6 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). Grundlage der Mängelhaftung von HBI ist vorrangig die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von HBI stammt.

(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen der Hersteller verarbeiteter Materialien oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt HBI jedoch keine Haftung.

(3) Die Mängelansprüche des Käufers, der Kaufmann ist, setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist HBI hiervon unter genauer Darstellung der Mängel im Einzelnen unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer gegenüber HBI offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, verliert der Käufer gegenüber HBI seine Mängelrechte.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann HBI zunächst wählen, ob HBI Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht der HBI, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) HBI ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Der Käufer hat HBI die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Es ist HBI insbesondere Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. HBI behält sich vor, die Besichtigung spätestens innerhalb von zehn Kalendertagen nach Zugang der schriftlichen Mängelrüge durchzuführen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer der HBI die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt HBI, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann die HBI bei Verschulden des Käufers die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(7) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von HBI Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist HBI unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn HBI berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 7 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet HBI bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften HBI und deren Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften HBI und deren Erfüllungsgehilfen nur

– für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der HBI und die ihrer Erfüllungsgehilfen jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Die sich aus den vorstehenden Regelungen ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern und soweit HBI einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn HBI die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere nach §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(3) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und werden in keiner Weise eingeschränkt.

§ 8 Zahlung

(1) Rechnungen sind innerhalb 30 Kalendertagen ab Rechnungszugang ohne Abzug fällig und zahlbar. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung fällig. Wird das Zahlungsziel (30 Kalendertage) überschritten, können nach Mahnung Zinsen in der in § 288 Abs. 2 BGB bestimmten Höhe (9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verlangt werden.

(2) Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht lediglich auf der Grundlage unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Käufers.

(3) Sämtliche Zahlungen sind nur direkt an HBI zu leisten. Handelsvertreter, Reisende und andere Hilfspersonen sind nur mit einer schriftlichen Ermächtigung zum Inkasso berechtigt. Der Käufer ist nicht berechtigt, ihm gegen HBI zustehende Forderungen an Dritte abzutreten.

(4) Vereinbarte Abbuchungen durch HBI aufgrund eines Sepa-Mandates werden zum jeweiligen Fälligkeitstag abgebucht.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und aus einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält HBI sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat HBI unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die HBI gehörenden Waren erfolgen oder konkret drohen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist HBI berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen allein beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; HBI ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf HBI diese Rechte nur geltend machen, wenn HBI dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei HBI als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt HBI Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des HBI zustehenden etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an HBI ab. HBI nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben HBI ermächtigt. HBI verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen HBI gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Tritt jedoch einer der vorbezeichneten Fälle ein, so kann HBI verlangen, dass der Käufer gegenüber HBI die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Auf Verlangen des Käufers ist HBI verpflichtet, ihr zustehende Sicherheiten freizugeben, soweit deren Nennwert bei Forderungen und deren Schätzwert bei anderen Sicherheiten bei über 150 % der Summe der offenen Forderungen liegt. Die Auswahl zur Freigabe aus mehreren Sicherheiten steht HBI zu. Maßgebend ist für Forderungen der Nominalwert. Als Schätzwert sind bei Sachen der Einkaufspreis des Käufers und bei etwaiger Verarbeitung der Vorbehaltswaren durch den Käufer die Herstellungskosten des Sicherungsgutes zugrunde zu legen. Bei Miteigentum sind diese anteilig zur Eigentumsquote zu bemessen. Es bleibt dem Käufer unbenommen, den Beweis dafür zu erbringen, dass eine von ihm beigebrachte Sicherheit einen geringeren Bewertungsabschlag rechtfertigt und sie deshalb bereits bei einer Besicherung von 150 % oder weniger des Nenn- bzw. Schätzwertes freizugeben ist.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von HBI als Verkäufer (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehend dargelegten kaufrechtlichen Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertraglich Schadesnersatzansprüche des Käufers, sofern diese auf einem Mangel der Kaufsache beruhen, es sei denn die Anwendungen der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 195, 199 BGB würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

(4) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand sowie anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für die beiderseitigen gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz von HBI, D-27386 Hemsbünde.

(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand, auch für Klagen im Urkunden- und Scheckprozess ist in der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz von HBI, D-27386 Hemsbünde. Dies gilt auch für alle sich mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten. HBI ist jedoch berechtigt, auch das nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht, insbesondere das des allgemeinen Gerichtsstands des Käufers, zu wählen.

(3) Für diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen HBI und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen. Ausgeschlossen ist insbesondere das UN-Kaufrecht (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts nach § 9 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

Stand: 02/2015